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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier GmbH & Co KG (Vier Hoch Vier) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier legen die Rechte und Pflichten der Vier Hoch Vier fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Vier Hoch Vier geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Vier Hoch Vier schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Vier Hoch Vier wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Vier Hoch Vier noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Vier Hoch Vier alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Vier Hoch Vier den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Vier Hoch Vier angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Vier Hoch Vier zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Vier Hoch Vier werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Vier Hoch Vier verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Vier Hoch Vier im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Vier Hoch Vier geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Vier Hoch Vier ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Vier Hoch Vier gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Vier Hoch Vier ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Vier Hoch Vier vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Vier Hoch Vier berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Vier Hoch Vier, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Vier Hoch Vier in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Vier Hoch Vier. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Vier Hoch Vier werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Vier Hoch Vier GmbH & Co KG verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Vier Hoch Vier hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Vier Hoch Vier für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Vier Hoch Vier vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Vier Hoch Vier ausgeschlossen.

6.2. Vier Hoch Vier gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Vier Hoch Vier eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Vier Hoch Vier von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Vier Hoch Vier behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Vier Hoch Vier durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Vier Hoch Vier den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Vier Hoch Vier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vier Hoch Vier kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Vier Hoch Vier möglich. Vier Hoch Vier kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Vier Hoch Vier haftet für alle durch von Vier Hoch Vier oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Vier Hoch Vier verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Vier Hoch Vier vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Vier Hoch Vier.

10. Geheimhaltung
Vier Hoch Vier verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Vier Hoch Vier und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Vier Hoch Vier zuständige Gericht als vereinbart. Vier Hoch Vier ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Marlies Raich setzt sich für Förderungen von Nachwuchstalenten ein

122 Winterathletinnen und -athleten eingestuft
Sara Marita Kramer und Noah Kallan
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Sara Marita Kramer und Noah Kallan © GEPA Pictures

Pressemeldung, 26.07.2022

Seit 1971 ist die Österreichische Sporthilfe ein zuverlässiger Partner für heimische Athletinnen und Athleten im Nachwuchs- und im Spitzenbereich. Nach der Einstufung anhand der Ergebnisse der Saison 21/22 erhalten seit 1. Juli 122 Sportlerinnen und Sportler aus dem Wintersport eine monetäre Unterstützung der Sporthilfe. Vorstandsmitglied Marlies Raich setzt sich speziell für die Nachwuchsförderung sowie die Beibehaltung der Förderungen für Verletzte ein. Insgesamt wird aktuell 263 Athletinnen und Athleten mit einer Individualförderung unter die Arme gegriffen.

Die Österreichische Sporthilfe und ihre Partner verstehen sich als lebendige Wertegemeinschaft, als eine große Sportfamilie, die heimische Sporttalente auf ihrem Weg zu Erfolgen unterstützen. Nicht nur finanziell, sondern auch bei Karriereplanung und Persönlichkeitsentwicklung – immer verbunden mit dem Aspekt der sozialen Absicherung. Die Förderzyklen unterscheiden sich zwischen Winter- und Sommersport. Nach dem Ende der Saison reichen die Sportlerinnen und Sportler ihre Ergebnisse ein, auf deren Grundlage sie durch eine Kommission der Sporthilfe eingestuft werden. Nach dessen Entscheidung beginnt für die Athletinnen und Athleten aus Wintersportarten der einjährige Förderzyklus mit 1. Juli.

Erstmals in dieser Kommission vertreten war Marlies Raich, die seit wenigen Wochen die ehrenamtliche Funktion der Vertreterin für Wintersportathletinnen und -athleten im Vorstand der Sporthilfe bekleidet.

„Wir Sportlerinnen und Sportler sind gewohnt, an Ergebnissen gemessen zu werden. In manchen Fällen ist es aber wichtig, neben all den Zahlen auch eine Einschätzung der Gesamtsituation einfließen zu lassen und in Absprache mit allen Kommissionsmitgliedern im Sinne der Athletinnen und Athleten zu entscheiden. Besonders wichtig ist mir, dass wir ein Augenmerk auf die Nachwuchsförderung legen, sowie auch Verletzte Sportler nicht fallen lassen. Ich freue mich sehr, meine Erfahrungen einbringen zu können.“

122 Athletinnen und Athleten aus dem Wintersport
Die Einstufung erfolgt in den Kategorien Bronze, Silber und Gold sowie in der Sonderkategorie Go for Gold. „In diese Kategorie fallen mitunter Athletinnen und Athleten mit Olympia-Potenzial, die es aus verschiedenen Gründen über den herkömmlichen Weg nicht in die Förderung geschafft haben“, klärt Sporthilfe-Geschäftsführer Gernot Uhlir auf.

„Die Sporthilfe begleitet mich nun schon im dritten Jahr und hilft uns Athletinnen und Athleten durch die finanzielle Unterstützung immens“, so Skispringerin Sara Marita Kramer, „was ich in den 36 Monaten erkannt habe: die Sporthilfe ist mehr als eine reine Förderinstitution, sondern eine Familie. Welche nicht nur Fördergelder aufstellt, sondern auch viel für die Begeisterung zu mehr Sport und Bewegung tut.“ Erstmals mit dabei ist Kunstbahnrodler Noah Kallan: „Es ist schon cool, wenn man das Sporthilfe Pickerl auf seiner Kleidung tragen darf. Die finanzielle Unterstützung hilft sehr und das Sporthilfe-Logo ist so eine Art Qualitätssiegel. Nicht jeder darf es tragen, man muss sich mit guten Ergebnissen qualifizieren. Umso mehr freut es mich, dass mich die Sporthilfe auf meinem Weg unterstützt. Ich hoffe natürlich auf eine langjährige Partnerschaft und dass ich mich für das Vertrauen mit großen Erfolgen revanchieren kann.“

Von den 122 Sportlerinnen und Sportlern wurden 47 in die Kategorie Gold eingestuft, in der Kategorie Silber finden sich 27 Sportlerinnen und Sportler. In der Bronze-Stufe werden seit 1. Juli 31 Athletinnen und Athleten gefördert. 17 Athletinnen und Athleten fallen in die Kategorie Go for Gold.

Unterstützung erhöhen
„Unsere Mission ist es, Unterstützungen für heimische Nachwuchs- und Spitzensportlerinnen und -sportler aufzustellen“, bringt Gernot Uhlir die Aufgabe der Sporthilfe auf den Punkt. „Dafür arbeiten wir an nachhaltigen Partnerschaften mit Unternehmen aus der Wirtschaft, veranstalten Charity-Events, allen voran die LOTTERIEN Sporthilfe-Gala, und stellen unseren Athletinnen und Athleten auch unser Netzwerk zur Verfügung, aus dem bereits eine Vielzahl an direkten Kooperationen zwischen Sport und Wirtschaft entstanden sind.“ Ziel sei es, diese Förderungen stetig zu erhöhen. „Natürlich spüren auch unsere Sportlerinnen und Sportler die Teuerung, deswegen ist es für uns umso wichtiger, die Unterstützungsleistungen zu erhöhen. Wir arbeiten bereits an einem Konzept dahingehend und werden dies zeitnah präsentieren.“ Wie sehr sich die Athletinnen und Athleten auf die Sporthilfe verlassen können, zeigte deren Engagement während des Corona-bedingten Wettkampf-Lockdowns. „Wir von der Sporthilfe haben die Unterstützungen im vollen Umfang aufrechterhalten, sogar ohne, dass ein den Richtlinien entsprechender Leistungsnachweis erbracht werden musste.“ Für eine Institution, für die das Veranstalten von Charity-Events eine der wichtigsten Säulen und somit auch Einnahmequellen ist, wahrlich kein leichtes Unterfangen.

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Zur Organisation

Die Österreichische Sporthilfe ist eine gemeinnützige und unabhängige Organisation. Sie leistet durch ihre finanzielle und ideelle Unterstützung einen wichtigen Beitrag zur sozialen Absicherung von SpitzensportlerInnen. Die Zuwendungen werden unbürokratisch und nicht-zweckgebunden nach Erfüllung von Leistungskriterien zuerkannt. Seinen Auftrag erfüllt der Verein ohne staatliche Förderungen. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch nachhaltige Partnerschaften mit der Wirtschaft, Benefizveranstaltungen und Fundraising-Aktivitäten.

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