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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier GmbH & Co KG (Vier Hoch Vier) basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vier Hoch Vier legen die Rechte und Pflichten der Vier Hoch Vier fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit Vier Hoch Vier geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Vier Hoch Vier schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Vier Hoch Vier wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts Vier Hoch Vier noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann Vier Hoch Vier alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit Vier Hoch Vier den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von Vier Hoch Vier angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von Vier Hoch Vier zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von Vier Hoch Vier werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von Vier Hoch Vier verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt Vier Hoch Vier im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von Vier Hoch Vier geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Vier Hoch Vier ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von Vier Hoch Vier gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. Vier Hoch Vier ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Vier Hoch Vier vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Vier Hoch Vier berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch Vier Hoch Vier, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird Vier Hoch Vier in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über Vier Hoch Vier. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von Vier Hoch Vier werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. Vier Hoch Vier GmbH & Co KG verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Vier Hoch Vier hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von Vier Hoch Vier für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn Vier Hoch Vier vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen Vier Hoch Vier ausgeschlossen.

6.2. Vier Hoch Vier gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Vier Hoch Vier eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist Vier Hoch Vier von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von Vier Hoch Vier behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von Vier Hoch Vier durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird Vier Hoch Vier den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch Vier Hoch Vier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vier Hoch Vier kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von Vier Hoch Vier möglich. Vier Hoch Vier kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. Vier Hoch Vier haftet für alle durch von Vier Hoch Vier oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. Vier Hoch Vier verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von Vier Hoch Vier vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Vier Hoch Vier.

10. Geheimhaltung
Vier Hoch Vier verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen Vier Hoch Vier und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von Vier Hoch Vier zuständige Gericht als vereinbart. Vier Hoch Vier ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Wilhelm Exner Medaillen 2021 gehen an Katalin Karikó und Luisa Torsi

Verleihung der Wilhelm Exner Medaille 2021
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Verleihung der Wilhelm Exner Medaille 2021 © Lena Horvath

v.li.n.re: Prof. Wolfgang Knoll (W.Exner Medaille 2008), Peter Lieber (ÖGV), Stefan Radel (W.Exner Medaillen Stiftung), Katalin Karikó, Luisa Torsi, BM Leonore Gewessler, Stephan Blahut (ÖGV), Prof. Aladar Szalay (W.Exner Medaille 1993)

Pressemeldung, 19.05.2022

Seit nunmehr 100 Jahren verleiht der Österreichische Gewerbeverein die Wilhelm-Exner Medaille an Wissenschafterinnen und Wissenschafter, deren Erkenntnisse wichtige gewerbe-industrielle Anwendungen hervorbrachten oder anbahnten. Für das Jubiläumsjahr 2021 werden mit Luisa Torsi und Katalin Karikó zwei herausragende Forscherinnen Entdeckungen geehrt, die die Gesellschaft und Wirtschaft veränderte. Die Wilhelm Exner Medaillen wurden von Klimaschutzministerin Leonore Gewessler feierlich im Palais Eschenbach überreicht, aufgrund der Pandemie etwas zeitverzögert.

1921 ehrte der Österreichische Gewerbeverein sein verdientes Mitglied Wilhelm Exner. Seither wurden mit der nach ihm benannten Medaille 241 Wissenschafterinnen und Wissenschafter, sowie Erfinderinnen und Erfinder ausgezeichnet – darunter 23 Nobelpreisträgerinnen und –träger. 100 Jahre später gehen die verdienten Auszeichnungen an zwei herausragende Forscherinnen, die mit ihren Erkenntnissen ganz im Sinne Exners entscheidende gewerbe-industrielle Entwicklungen angestoßen, unternehmerische Tätigkeit beflügelt und einen immanenten gesellschaftlichen Nutzen gestiftet haben.

Feierliche Ehrung durch Bundesministerin Leonore Gewessler
Pandemiebedingt musste die für November des Vorjahres geplante Ehrung verschoben werden, beim gestrigen Festakt konnten die Preisträgerinnen die Medaillen von Bundesministerin Leonore Gewessler, Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Empfang nehmen: „Die beiden Medaillenträgerinnen – Professorin Katalin Karikó und Professorin Luisa Torsi – sind herausragende Wissenschafterinnen, in einer Reihe mit 23 Nobelpreisträgerinnen und –träger, unter den bisherigen Trägerinnen und -träger der Medaille. Diese beiden Preisträgerinnen verkörpern die Wissenschaft in ihrem besten Sinn: Unbeirrbar auf der Suche nach neuen Erkenntnissen, dabei immer am Wohl der Menschheit orientiert. Wir brauchen diesen Pioniergeist, um den großen Herausforderungen unserer Zeit begegnen zu können, insbesondere der Klimakrise. Katalin Karikó und Luisa Torsi sind aber auch in anderer Hinsicht Pionierinnen: Sie sind zwei von erst neun Frauen unter den bisher 241 Medaillenträgerinnen und -trägern.“

„Angewandte Forschung trägt entscheidend zum unternehmerischen Erfolg und gesellschaftlichem Fortschritt bei. Die Wirtschaft braucht einen wissenschaftlichen Widerpart, der Innovationen antreibt“, betont Stefan Radel, Vorsitzender der Wilhelm-Exner-Stiftung den notwendigen Brückenschlag zwischen Unternehmertum und Forschung.

Die Laureatinnen 2021: Katalin Karikó und Luisa Torsi
„Die heute Geehrten werden dem Exner‘schen Anspruch mehr als gerecht. Die Wilhelm Exner-Medaille anerkennt Leistungen und Innovationen, die tatschlich im Markt ankommen. Die Potenziale ihrer Forschung haben zu unzählige Unternehmensgründungen, Produkten und Anwendungen geführt. Vieles ist in den nächsten Jahren zu erwarten“, begründet Peter Lieber, Präsident des Österreichischen Gewerbevereins die Juryentscheidung. Die Zuerkennung der Medaille erfolgt nur auf Vorschlag der früheren Medaillenträgerinnen und Medaillenträger und wird in geheimer Sitzung der Jury unter Vorsitz des früheren Vorsitzenden der Rektorenkonferenz Hans Sünkel bestimmt.

Univ.-Prof. Dr. Katalin Karikó (University of Pennsylvania, USA; Biontech, Deutschland) ist federführend an der Entwicklung von Medikamenten auf mRNA-Basis beteiligt. Karikó und Kollegen gelang, die empfindlichen mRNA-Moleküle in Lipid-Moleküle zu verpacken. Solche winzigen Nanopartikel kann man Tieren und Menschen injizieren, ohne eine gefährliche Immunreaktion auszulösen. Ihre Arbeit ist Grundlage für Impfstoffe gegen Covid-19 und für Medikamente gegen Krebs, Schlaganfälle oder Zystische Fibrose. Auf Basis dieser Technologie wurde auch die Firma Moderna gegründet. Karikó selbst ist seit 2013 als Senior Vice President Forschungsleiterin von Biontech.

Univ.-Prof. Dr. Luisa Torsi (Universität Bari, Italien), ist Pionierin der organischen Bioelektronik. In ihrer Forschungsarbeit verbindet sie übergreifend elektronische und elektrochemische Sensoren, analytische Chemie, organische Halbleiter, Festkörper-Bauelemente-Physik, Materialchemie und -physik. An der Spitze einer der am schnellsten wachsenden Forschungsrichtungen in der organischen Elektronik stehend, versprechen ihre Entdeckungen neue Technologien für das Gesundheitswesen und das menschliche Wohlbefinden, beispielsweise sehr dünne, energieeffiziente Elektroniken wie etwa hochflexible Displays für Smartphones.

Bereits im Vorfeld der Verleihung berichteten Luisa Torsi und Katalin Karikó bei den Exner Lectures über ihre Arbeit und Erfolge, bei weiteren Vorträgen und Diskussions-Panels zu den Forschungsschwerpunkten der Laureatinnen sowie beim informellen Netzwerken wurden weitere Brücken zwischen Wirtschaft und Wissenschaft geschlagen.

Die Wilhelm Exner Medaille
Wilhelm Exner (1840–1931) betrachtete die zu seiner Zeit stattfindenden umwälzenden Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stets als große Chance und war darauf ausgerichtet, dabei auftretende Probleme offensiv und konstruktiv zu bewältigen. Exner repräsentierte den weltoffenen österreichischen Liberalismus, der anstelle von Abschottung und Feindbildern sein Engagement für Modernisierung und Umgestaltung von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft einsetzte.

Diese, die Persönlichkeit Wilhelm Exners prägenden Charaktereigenschaften, sind in ihren Grundzügen auch bei vielen Trägerinnen und Trägern der Medaille, die seinen Namen trägt, zu finden. Mit dieser ehrt der Österreichische Gewerbeverein seit 1921 bedeutende Wissenschaftlerinnen und Forscher, deren Theorien, Erkenntnisse und Resultate wichtige gewerbe-industrielle Anwendungen hervorbrachten oder anbahnten.

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BM Leonore Gewessler

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Katalin Karikó

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Luisa Torsi

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WILHELM EXNER MEDAILLEN STIFTUNG
Ansprechpartner: Mag.(FH) Stephan Blahut, Mitglied des Vorstands
Tel.: +43 / 1 / 587 36 33 30
eMail: blahut@wilhelmexner.org
www.wilhelmexner.org

AGENTUR VIER HOCH VIER
Ansprechpartnerin: Mag. Julia Fassl
Tel.: +43 / 664 303 55 66
eMail: office@vierhochvier.at

 

Verleihung der Wilhelm Exner Medaille 2021

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